Maschinenringe Ost

Hofladersicherheit – Verpflichtung für Hersteller, Händler und Landwirte

Datum: Montag, 15. Februar 2010

JCB 403 - Hofradlader

Damit Hoflader sicher betrieben werden können, müssen Hersteller, Händler und Landwirte ihre Verpflichtungen erfüllen.

Hersteller dürfen seit dem 29. Dezember 2009 nur noch Hoflader mit Schutzdach, Rückhaltesystem (z. B. Türen, Bügel, Kabine) und Sitzreferenzschalter in den Verkehr bringen.

Die Herstellerpflichten sind niedergeschrieben in der Richtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Abschnitt 1 und 3 (z. B. 3.4.3. und 3.4.4).

Außerdem sind die Hersteller verpflichtet, für ihre Hoflader eine Risikobeurteilung vorzunehmen und diese Risiken durch technische Maßnahmen zu minimieren.

Händler

Händler dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Egal, ob es sich um neue, gebrauchte oder überlagerte Hoflader handelt.

Dazu verpflichtet sie das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG), zuletzt geändert am 07. Juli 2005.

Die Händlerpflichten finden sich im GPSG in den Paragraphen § 2 (8), (5) und (6) und (13) sowie § 4 (1).

Das GPSG gibt´s gratis im Internet unter „www.juris.de“. Entscheidend für die Händler ist immer der Zeitpunkt des Inverkehrbringens (= Verkauf/Lieferung), nicht das Baujahr des Hofladers.

Landwirte

Landwirte dürfen nur sichere Hoflader betreiben.

Hoflader sind dann sicher, wenn sie den geltenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen (siehe Herstellerverpflichtungen). Und wenn sie so eingesetzt werden, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und die Arbeitsschutzvorschriften des Staates nicht verletzt werden.

Damit beide Anforderungen erfüllt sind, hilft eine vom Händler/Hersteller unterschriebene Verpflichtungserklärung (www.lsv.de/nos/05service/05_check) und die betriebliche Investition in Sicherheit: Schutzdach und
Rückhaltesystem beim Hoflader; sichere Ballenlager; Leitplanken und Anfahrsockel an Absturzstellen; Unterweisung der Mitarbeiter/Familienangehörigen und gutes Vorbild durch den Betriebsunternehmer/die Unternehmerin.

Sozialversicherung als Partner

Weil bei den Hofladern wegen der Umstellung auf die neue Vorschrift gerade viel in Bewegung ist, bietet die landwirtschaftliche Sozialversicherung einen kostenlosen Betratungsservice an:

-    Direkt beim Autor: Friedrich.Allinger@landshut.lsv.de, Tel. 0871/696-280; 0151/12 222 570.

-    Beim Spitzenverband der Landw. Sozialversicherung in Kassel

-    Beim regional zuständigen LSV-Träger und dessen Außendienstmitarbeitern.

-    Bei den regional zuständigen Marktüberwachungsbehörden und Arbeitsschutzbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter/Arbeitsinspektorate, Lfi´en für Österreich).

 
Fritz Allinger

LBG NOS